STATUTEN
STATUTEN
Die Bestimmungen der Statuten gelten für weibliche und männliche Personen, unabhängig davon, ob weibliche oder männliche Formulierung verwendet werden.
I. Allgemeines
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Quartierverein Glattpark besteht mit Sitz in Opfikon auf unbestimmte
Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Zweck
Ziele des Quartiervereins Glattpark sind:
a) Wahrung der allgemeinen Interessen des Quartiers Glattpark gegenüber Behörden, Verwaltungen, Privaten sowie Juristischen Personen.
b) Unterstützung von Bestrebungen zur Gestaltung eines lebendigen Quartier- und Gemeinschaftsgeistes.
c) Anregung und Förderung sowie die Durchführung oder Unterstützung von kulturellen, sportlichen und geselligen Veranstaltungen im Quartier.
d) Konstruktive Zusammenarbeit mit der Stadt Opfikon.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder können werden:
a) Natürliche Personen als Einzelmitglied.
b) Familien mit minderjährigen Kindern, Ehepartner oder Partnerschaften als Familienmitglieder.
c) Juristische Personen (Firmen, Gesellschaften, Baugenossenschaften, Vereine etc.) als Kollektivmitglieder, sofem sie mit dem Quartier in besonderer Weise verbunden sind.
d) Ehrenmitglieder.
Mitglieder und Personen, die sich um den Verein oder um das Quartier besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 4 Beitritt
Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Art. 5 Beitrag
Als Mitgliederbeiträge gelten die von der Generalversammlung beschlossenen Beiträge.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Mitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 6 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) b) Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Ende des Vereinsjahres.
Wegzug aus dem Quartier, sofern das Mitglied nicht ausdrücklich die Beibehaltung der Mitgliedschaft wünscht.
c) d) Tod, sofern die Mitgliedschaft nicht auf einen Familienangehörigen übertragen wird.
Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder durch irgendwelche Handlungsweisen dessen Ansehen schädigt.
III. Organe und Verwaltung
Art. 7 Organe des Quartiervereins sind:
a) die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
Art. 8 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung hat jährlich, in der Regel vor Ende April, stattzufinden.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.
Die Einladung zu allen Versammlungen erfolgt schriftlich. Sie hat mindestens 20 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Die Einladung enthält die Traktandenliste und für Statutenänderungen die vorgeschlagene neue Fassung.
Die Einladung gilt als Stimmausweis.
2Art. 9 Anträge
Anträge von Mitgliedern, die der ordentlichen Generalversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen dem Vorstand bis zum 31. Januar eingereicht werden.
Art. 10 Geschäfte der Generalversammlung
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Quartiervereins
c) Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
e) Festsetzung der Aufwandsentschädigungen des Vorstandes.
f) Behandlung der Anträge des Vorstandes und der Mitglieder gern. Art. 9
g) Ausschluss von Mitgliedern
h) Änderung der Statuten unter Beachtung der Bestimmung von Art. 8, Abs. 4
i) Ehrungen und Ernennungen von Ehrenmitgliedern
k) Auflösung und Liquidation des Vereins
Art. 11 Abstimmungen und Wahlen
Alle Mitglieder sind stimmberechtigt und wahlfähig. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
Kollektivmitglieder haben nur eine Stimme und sind nicht wählbar.
In der Regel wird offen abgestimmt und gewählt. Der Vorstand oder ein Drittel der anwesenden Mitglieder können die Durchführung geheimer Wahlen und Abstimmungen verlangen.
Bei Abstimmungen gilt das einfache Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Für Änderungen der Statuten ist eine Zweidrittels — Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig, vorbehalten sind die Bestimmungen über die Auflösung und Liquidation des Vereins (Art. 19 und Art. 20).
3Art. 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und kann bei Bedarf auf fünf Mitglieder erweitert werden. Er wird jeweils auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Präsident und Kassier werden von der Generalversammlung bestimmt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 13 Aufgaben und Kompetenz des Vorstandes
a) Führung der gesamten Vereinsgeschäfte.
b) c) d) e) f) g) h) Vertretung des Vereins nach aussen.
Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung.
Entgegennahme und Behandlung von Anträgen, Aufnahme- und Austrittsgesuchen.
Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.
Erstellen von Jahresbericht und Jahresrechnung.
Präsident oder Vizepräsident führen Kollektivunterschrift mit Kassier oder Aktuar.
Durch Vorstandsbeschluss kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelunterschrift für ihre speziellen Aufgaben übertragen werden.
i) Die Ausgabenkompetenz liegt pro Vereinsgeschäft bei 10% über dem Budgetbetrag und ausserhalb des Voranschlags sind Vereinsgeschäfte bis je CHF 3000.- möglich.
Art. 14 Ernennung von Beisitzern
Der Vorstand kann für spezielle Gebiete oder Aufgaben Beisitzer emennen, einberufe und diese wieder von ihren Aufgaben entbinden.
Art. 15 Die Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren.
Die Revisoren werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung und den Vermögensausweis des Quartiervereins und der Kommissionen zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich zu berichten sowie Antrag zu stellen.
Die Jahresrechnung des Vereins und der Kommissionen sind spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung der Kontrollstelle vorzulegen.
4Art. 16 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Quartiervereins haftet nur dessen Vermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 17 Vereinsjahr
Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Vereinsrechnung wird per 31. Dezember abgeschlossen.
IV. Auflösung und Liquidation
Art. 18 Auflösung
Die Auflösung des Quartiervereins muss von wenigstens der Hälfte aller Mitglieder verlangt werden.
Mindestens zwei Drittel aller an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder müssen der Auflösung zustimmen.
Art. 19 Liquidation
Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen soll während fünf Jahren bei einer Bank deponiert werden. Bildet sich innert dieser Frist kein neuer Verein im Sinne von Art. 1 und
Art. 2 der Statuten, so ist das Vermögen wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken in der Stadt Opfikon zuzuführen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 20
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 17. April 2015 angenommen und treten per sofort in Kraft.
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Statuten QV 2015 unterschrieben.pdf | 1'179 KB |